Geschäftsbedingungen der Fa. Westerhoff Geflügeltechnik GmbH Bree 21, D-49846 Hoogstede Stand: 06/2007
I Allgemeines
Nachstehende Bedingungen gelten für jeden Auftrag, Änderungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie
durch die Firma Westerhoff Geflügeltechnik GmbH schriftlich anerkannt worden sind. Stets sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Auftraggeber verbindlich , und nicht etwa seine eigenen.
II Angebote, Zustandekommen von Verträgen
1. Unsere Angebote sind in jeder Beziehung freibleibend. An allen Unterlagen und Zeichnungen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberecht vor. Es bleibt in jedem Fall bestehen und geht auch mit Lieferung der Ware nicht auf den Auftraggeber über, da die Unterlagen dem Auftraggeber persönlich anvertraut werden und dürfen so ohne unsere schriftliche Genehmigung weder Dritten zugänglich gemacht noch kopiert werden. Zuwiderhandlung verpflichtet den Fehlbaren zu vollem Schadenersatz. Alle von uns gemachten Angaben zu Mengen, Maßen und Gewichten und/oder andere Bezeichnungen der Produkte wurden mit Sorgfalt erstellt. Wir können jedoch nicht garantieren, dass keine Abweichungen auftreten.
2. An ihre Angebote und an mündliche Absprachen ist die Firma Westerhoff Geflügeltechnik GmbH erst nach weiterer schriftlicher Bestätigung gebunden. Erklärungen ihrer Mitarbeiter oder Handelsvertreter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma Westerhoff Geflügeltechnik GmbH Bei schriftlicher Annahme unsererseits sind wir nur zu den von uns schriftlich akzeptierten Leistungen verpflichtet. Wenn die Firma Westerhoff Geflügeltechnik GmbH auf Ersuchen des Auftaggebers Leistungen erbringt, bevor ein Vertrag zustande gekommen ist, sind wir berechtigt dafür Zahlungen entsprechend unseren geltenden Tarifen zu fordern, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders lautende Vereinbarungen getroffen wurden.
III Preise und Zahlung
1. Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders angegeben, in EURO, exklusive Mehrwertsteuer, exklusive Montage, ab Werk, für Ware unverpackt. Sämtliche Nebenkosten für Verpackung, Transportversicherung und Fracht verrechnen wir zu unseren Selbstkosten und gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten uns vor, Leistungen, die zur Erstellung eines Kostenvoranschlages erforderlich sind, gesondert zu berechnen. Der vorstehende Preis bleibt bis 90 Tage ab Datum des Angebotes gültig.
2. Als Zahlungskonditionen gelten, falls nicht anders vereinbart:
– 50% des vollen Rechnungsbetrages bei Auftragserteilung
– 40% des vollen Rechnungsbetrages bei Versandbereitschaft bzw. bei Abschluß der von uns
durchgeführten Arbeiten.
– 10% des vollen Rechnungsbetrages nach Inbetriebnahme jedoch spätestens 30 Tage nach Lieferung
(Datum der Ladeliste/ des Lieferscheines) ohne irgendwelchen Abzug.
3. Alle Zahlungen sind ohne Abzug oder Verrechnung zu leisten. Skonti können im Hinblick auf unsere knappe Kalkulation nicht in Abzug gebracht werden. Soweit wir Wechsel und Schecks hereinnehmen, gelten diese bis zur Bareinlösung nur als vorläufige Deckung. Alle durch ihre Annahme entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftrag-gebers.
4. Wenn der Auftraggeber der Meinung ist, bezüglich der Lieferung oder der Ausführung des Auftrags noch Ansprüche in welcher Form auch immer geltend zu machen, entbindet ihn dies nicht von der Verpflichtung, in der vereinbarten Weise zu zahlen, und er hat nicht das Recht seine Zahlungsverpflichtung auszusetzen.
5. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist die Firma Westerhoff Geflügeltechnik GmbH berechtigt, ohne besonderen Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu beanspruchen. Auf die mögliche Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens im Einzelfall wird ausdrücklich hingewiesen. Dem Käufer bleibt der Nachweis keines oder eines geringen Verzugsschadens unbenommen. Falls der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt oder einen Wechsel oder Scheck zu Protest gehen läßt oder falls sonstige Umstände bekannt werden, die die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Auftraggebers gegenüber der Firma Westerhoff Geflügeltechnik GmbH gefährdet erscheinen lassen, werden ohne Rücksicht auf vorher getroffene Zahlungsvereinbarungen alle Forderungen der Firma Westerhoff Geflügeltechnik GmbH sofort fällig.
6. Noch ausstehende Lieferungen der FirmaWesterhoff Geflügeltechnik GmbH gegenüber dem Auftraggeber können von Vorrauszahlungen oder der Gestellung anderer, geeigneter Sicherheiten abhängig gemacht werden, bis zu deren Leistung die Lieferverpflichtung der Firma Westerhoff Geflügeltechnik GmbH ruht. Wird die geforderte Vorrauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht vor Ablauf einer Woche gewährleistet, kann die FirmaWesterhoff Geflügeltechnik GmbH vom Vertrag zurücktreten. Zahlungen an Dritte, insbesondere Handelsvertreter oder Reisende werden nicht anerkannt, es sei denn diese Personen sind im Einzelfall inkassobevollmächtigt.
IV Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum der Produkte geht erst auf den Auftraggeber über, wenn dieser allen Verpflichtungen, die sich aus dem betreffenden Vertrag mit der Firma Westerhoff Geflügeltechnik GmbH oder aus einem anderen, damit zusammenhängenden Vertrag ergeben, nachgekommen ist. Unter Verpflichtungen werden neben Zahlung des Kaufpreises u.a. die im Zusammenhang mit den Produkten verrichteten oder zu verrichtenden Arbeiten sowie alle aufgrund des Vertrags geschuldeten Zuschläge, Zinsen, Steuern und Kosten u.ä. verstanden.
2. Vor diesem Zeitpunkt ist der Auftraggeber nicht berechtigt diese Produkte zu veräußern, zu versetzen, zu ver-pfänden oder hypothekarisch zu belasten bzw. Dritten auf andere Weise zu übertragen. Der Auftraggeber ist berechtigt diese Produkte im Rahmen seiner normalen Betriebsführung zu be- und verarbeiten bzw. zu verwenden. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber oder Dritte für die Firma Westerhoff Geflügeltechnik GmbH vor, ohne daß dieser daraus Kosten oder sonstige aus der Vermischung oder im Zusammenhang mit ihr entstehende Verpflichtungen entstehen.
3. Bei Vermischung mit anderen nicht der Firma Westerhoff Geflügeltechnik GmbH gehörenden Waren durch den Auftraggeber erwerben wir das Miteigentum an dem Mischprodukt im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zum Werte der anderen vermischten Waren zur Zeit der Vermischung.
4. Der Auftraggeber wird es der FirmaWesterhoff Geflügeltechnik GmbH unverzüglich ermöglichen, die gelieferten Produkte ohne nähere Inverzugsetzung oder gerichtliche Auseinandersetzung zurückzunehmen. Unbeschadet der übrigen uns zustehenden Rechte werden wir bereits jetzt unwiderruflich vom Auftraggeber ermächtigt, die von uns gelieferten, an Mobilien und Immobilien befestigten Produkte nach einmaliger Aufforderung ohne Inverzugsetzung oder gerichtliches Einschreiten zu demontieren und an uns zu nehmen, wenn der Auftraggeber seinen (Zahlungs-) Verpflichtungen uns gegenüber nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt.
5. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware darf nur im gewöhnlichen Geschäftsgang des Auftraggebers erfolgen. Dieser ist nicht mehr gegeben, wenn beim Auftraggeber Insolvenz vorliegt, auch wenn ein Insolvenzverfahren noch nicht beantragt bzw. eröffnet ist. Der Auftraggeber hat die Pflicht, der Firma Westerhoff Geflügeltechnik GmbH unverzüglich schriftlich über die Tatsache zu informieren, daß Dritte (möglicherweise) Rechte auf Produkte geltend machen, auf denen unser Eigentumsvorbehalt ruht. Wenn sich herausstellt, daß der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, schuldet er eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 Prozent des unbezahlten Teils der Forderungen, auf die sich der Eigentumsvorbehalt bezieht, unbeschadet der übrigen uns im Zusammenhang mit diesen Forderungen zustehenden Rechte.
6. Jede Zahlung, die die Firma Westerhoff Geflügeltechnik GmbH vom Auftraggeber erhält, dient zunächst zur Begleichung der Forderungen, die die Firma Westerhoff Geflügeltechnik GmbH an den Auftraggeber hat und für die kein Eigentumsvorbehalt im Sinne Absatz 1 dieses Artikels (mehr) gilt.
V Liefertermine und Bedingungen
1. Vereinbarte Liefer- und Montagefristen werden von uns nach Möglichkeit eingehalten, sind für uns jedoch unverbindlich. Für etwaige Überschreitungen der Liefer- und Montagefristen, gleich aus welchem Grunde, können wir nicht haftbar gemacht werden. Verzugs- und Schadensersatzansprüche sowie Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung der Liefer- und Montagefristen sind ausgeschlossen, sofern auf Seiten der Firma Westerhoff Geflügeltechnik GmbH oder ihrer Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Weitergehende Lieferbedingungen unserer Zulieferer sind für den Auftraggeber ebenfalls unverbindlich.
2. Einzelmaschinen werden mit den Schutzeinrichtungen versehen, die zur Zeit der Lieferung von der Berufsgenossenschaft gefordert werden.
3. Die von der Berufsgenossenschaft vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen von Transportanlagen sind nicht Bestandteil des Angebotes und sollten nach dem Einbau von Fall zu Fall bestellt werden.
4. Elektrotechnisches Material entspricht den bei Lieferung geltenden Bestimmungen des VDE.
VI Versand und Mängelrügen
1. Der Versand erfolgt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, stets auf dem günstigsten Transportweg und zwar in allen Fällen auf Gefahr des Auftraggebers auch bei frachtfreier Lieferung. Eine Transportversicherung erfolgt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung, wobei deren Kosten zusätzlich dem Auftraggeber verrechnet werden. Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Ware auf den Auftraggeber über. Schadenersatzansprüche können nurbei einem Verschulden seitens der Firma Westerhoff Geflügeltechnik GmbH geltend gemacht werden. Diese erstreckt sich ausschließlich auf Fehler, die nachweisbar ihre Ursache in schlechtem Material oder fehlerhafter Fabrikation haben.
2. Die Firma Westerhoff Geflügeltechnik GmbH übernimmt für Geräte und Anlagen eine Garantie von 12 Monaten ab Lieferdatum. Fehler, die infolge unsachgemäßer Behandlung durch den Auftraggeber verursacht werden, fallen nicht unter Garantie. Berechtigte Beanstandungen erledigen wir nach unserer freien Wahl auf kostenlosen Ersatz oder Instandsetzung der fehlerhaften Teile oder auf Vergütung des Fakturawertes. Die kostenlose Instandsetzung erfolgt nach franko Stellung in unserem Werk / Zuliefererwerk.
3. Die Firma Westerhoff Geflügeltechnik GmbH behält sich vor, berechtigte Beanstandungen durch Ersatzlieferung, Instandsetzung oder Gutschrift zu erledigen. In Ausnahmefällen führen wir die Instandsetzungsarbeiten am Montageort durch. Bei Montage der Anlagen und Anlagenteile durch uns gehen die Versetzungskosten sowie die Reise- und Arbeitszeit unseren Spezialisten zu Lasten des Auftraggebers. Diese werden zu den für jedes Land geltenden Ansätzen in Rechnung gestellt. Die Garantieverpflichtungen der Firma Westerhoff Geflügeltechnik GmbH gelten nur unserem direkten Auftraggeber gegenüber.
4. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere eine Haftung für Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Bei Mängeln an Maschinen, Aggregaten oder Teilen davon, die die Firma Westerhoff Geflügeltechnik GmbH vom Zulieferer bezieht, beschränkt sich unsere Verpflichtung auf die Abtretung unserer Mängelbeseitigungsansprüche gegen unseren Zulieferer an den Auftraggeber. Ansprüche von Benutzern und/oder Verbrauchern aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt. Mängelrügen sind schriftlich anzuzeigen, und zwar innerhalb von vier Tagen ab Zugang der Ware beim Auftraggeber bzw. bei Montagen nach Fertigstellungsanzeige. Nicht frist- und formgerecht eingegangene Mängelrügen bleiben unberücksichtigt.
VII Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Für alle Geschäfte und Verkäufe, auch die ins Ausland, gelten diese Geschäftsbedingungen. Für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht maßgeblich. Die Anwendbarkeit internationaler Gesetze, z.B. zum Kauf, ist ausgeschlossen. Ergreift die Firma Westerhoff Geflügeltechnik GmbH im Ausland gerichtliche oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Übernahme aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, einschließlich der Kosten anwaltlicher Hilfe im Verhältnis wie die Ansprüche der Firma Westerhoff Geflügeltechnik GmbH begründet sind.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand , auch für Klagen im Urkundenprozeß, ist Nordhorn. Wir erwarten vom Auftraggeber, dass er die Zustellanschrift in dem Ort wählt, in dem die Firma Westerhoff Geflügeltechnik GmbH ihren Sitz hat.
3. Wir sind berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Diese Vereinbarung gilt auch für Dritte, die, gleich aus welchem Rechtsgrund, für die Verbindlichkeiten des Auftraggebers uns gegenüber haften.
VIII Wirksamkeitsklausel
1. Von den vorstehenden Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Bei einer etwaigen Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen, bleiben alle anderen Vereinbarungen ohne Einschränkung wirksam.
2. Für alle mit der Firma Westerhoff Geflügeltechnik GmbH geschlossenen Verträge die diesen Geschäftsbedingungen unterliegen, kommt deutsches Recht zur Anwendung.